Vierzehn Allergene, ein Anhang
Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) listet vierzehn Stoffe und Erzeugnisse, die auf jedem verpackten Lebensmittel besonders kenntlich gemacht werden müssen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere. Die Liste gilt für alle Lebensmittel – Nahrungsergänzungsmittel eingeschlossen, denn rechtlich sind Kapseln Lebensmittel.
Nach Artikel 21 LMIV muss das Allergen in der Zutatenliste so hervorgehoben werden, dass es sich vom Rest abhebt – meist fett, in Großbuchstaben oder unterstrichen. Ein Hinweis „enthält Sellerie“ neben der Liste ist zulässig, ersetzt die Hervorhebung aber nicht.
Extrakt ist Sellerie
Anhang II nennt „Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse“. Ein Blattextrakt 4:1 ist ein solches Erzeugnis. Für Sellerie gibt es – anders als etwa für Glukosesirup aus Weizen oder Fischgelatine als Trägerstoff – keine Ausnahme, die ein verarbeitetes Erzeugnis von der Kennzeichnung befreit. Ob 30 mg Extrakt oder 300 g Knollensellerie: Die Kennzeichnungspflicht hängt nicht von der Menge ab. Auch die Reaktion eines Allergikers richtet sich nicht nach dem Gramm; die Fachliteratur beschreibt Reaktionen auf Sellerie schon bei sehr kleinen Mengen, mit Gewürz- und Pollenallergien als häufigem Hintergrund (Kreuzreaktion mit Beifuß- und Birkenpollen).
„Kann Spuren enthalten“ ist etwas anderes
Die Zutatenkennzeichnung betrifft Allergene, die absichtlich verwendet werden. Der Hinweis „kann Spuren von … enthalten“ ist freiwillig und meint unbeabsichtigte Einträge aus der Produktion. Bei Pulsactive ist Sellerie eine Zutat mit Mengenangabe – hier geht es also nicht um Spuren, sondern um die Pflichtkennzeichnung.
Wie es auf der Pulsactive-Packung aussieht
Die Packung, die wir fotografiert haben, ist auf Englisch beschriftet: „Celery leaf extract“ steht in der Tabelle und in der Zutatenliste. Für den deutschen Markt verlangt § 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung die Pflichtangaben auf Deutsch, in der Regel per Zusatzetikett; das Allergen muss darauf ebenso hervorgehoben sein. Ob die Packung, die Sie erhalten, ein solches deutsches Etikett trägt, hängt vom Inverkehrbringer ab – auf unseren Fotos ist keines zu sehen. Deshalb nennen wir Sellerie auf der Produktseite an drei Stellen: in der Tabelle, bei den Fragen und in den Hinweisen.
Was Allergiker vor der Bestellung tun
- Bei bekannter Sellerie-, Beifuß- oder Karottenallergie: nicht bestellen – 30 mg Extrakt sind eine Zutat, keine Spur.
- Im Rückruf fragen, ob die gelieferte Packung ein deutsches Etikett mit hervorgehobenem Allergen trägt.
- Bei Unsicherheit über Kreuzreaktionen die Zutatenliste (Olivenblatt, Sellerieblatt, Weißdornfrucht, Knoblauch, Gelatine) mit dem Allergologen besprechen.
- Nach Erhalt die Packung prüfen: Fehlt die Hervorhebung auf einem deutschen Etikett, ist das ein Kennzeichnungsmangel, den die Lebensmittelüberwachung Ihres Bundeslandes entgegennimmt.
Und die anderen drei Pflanzen?
Olivenblatt, Weißdornfrucht und Knoblauch stehen nicht in Anhang II. Knoblauch löst bei manchen Menschen Unverträglichkeiten aus, gilt rechtlich aber nicht als Hauptallergen; die Packung nennt als Gegenanzeige allgemein „Unverträglichkeit gegen eine der Zutaten“. Gelatine (Kapselhülle) ist kein Allergen im Sinne des Anhangs, aber für Veganer und Vegetarier relevant.
Nahrungsergänzungsmittel ersetzen keine abwechslungsreiche Ernährung. Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche oder allergologische Beratung.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) – Anhang II (Allergene) und Art. 21 (Hervorhebung) (EUR-Lex)
- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) – § 3 Sprache der Pflichtangaben (gesetze-im-internet.de)
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) – § 5 Anzeige beim BVL (gesetze-im-internet.de)
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – Nahrungsergänzungsmittel
- EFSA – Scientific Opinion on the evaluation of allergenic foods and food ingredients for labelling purposes, EFSA Journal 2014;12(11):3894
- Bundesinstitut für Risikobewertung – Lebensmittelallergien
- Verbraucherzentrale – Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel (EUR-Lex)