Drei Arten, eine Pflanze anzugeben
Auf Etiketten von Nahrungsergänzungsmitteln kommen Pflanzen in drei Formen vor. Pulver: die getrocknete, gemahlene Pflanze, Menge in Milligramm, sonst nichts. Extrakt mit Verhältnisangabe: „4:1“ heißt, vier Teile Pflanze wurden zu einem Teil Extrakt eingedickt – 20 mg Extrakt 4:1 stehen also für rund 80 mg Ausgangsmaterial, ohne Aussage über einzelne Inhaltsstoffe. Standardisierter Extrakt: der Hersteller stellt den Extrakt auf einen Markerstoff ein, etwa „20 % Oleuropein“; dann lässt sich die Menge des Markers berechnen. Pulsactive nutzt die zweite Form für Sellerie und Weißdorn und die dritte für Olivenblatt und Knoblauch.
Die „davon“-Zeile ist die wichtigste
250 mg Olivenblatt-Extrakt mit 20 % Oleuropein ergeben 50 mg Oleuropein. Gute Etiketten schreiben diese Zahl als eigene Zeile – „davon Oleuropein 50 mg“ –, so auch die Pulsactive-Packung. Fehlt die Zeile, muss man selbst rechnen; fehlt auch die Prozentangabe, weiß man nur die Extraktmenge und nichts über den Gehalt. Beim Vergleich zweier Produkte vergleicht man deshalb nie „mg Extrakt“ gegen „mg Extrakt“, sondern Marker gegen Marker – und nur, wenn beide denselben Marker nennen.
Was die Prozentzahl nicht sagt
- Sie sagt nichts über eine Wirkung. Standardisierung sichert, dass jede Charge gleich viel Marker enthält; sie ist ein Qualitätsmerkmal der Herstellung, kein Beleg für irgendetwas im Körper.
- Sie sagt nichts über die übrigen 80 %. Ein Blattextrakt enthält Hunderte Stoffe; der Marker ist nur der gemessene.
- Sie ist nicht mit anderen Markern vergleichbar. Olivenblattextrakte werden mal auf Oleuropein, mal auf Hydroxytyrosol eingestellt – zwei verschiedene Moleküle, zwei verschiedene Zahlen.
Zugelassen, zurückgestellt, verworfen
Beim Olivenbaum lohnt sich der Blick ins EU-Register besonders. Zugelassen ist eine Angabe für Olivenöl-Polyphenole: „tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen“ – bei 5 mg Hydroxytyrosol und Derivaten aus 20 g Olivenöl täglich. Das betrifft das Öl, nicht das Blatt. Zurückgestellt („on hold“) ist eine Angabe für Olivenblatt (ID 2656), wie alle Pflanzenangaben seit 2010; der EuGH hat 2025 in C-386/23 die Grenzen dieser Übergangsphase eng gezogen. Verworfen hat die EFSA 2011 (ID 3781) und erneut 2025 eine Blutdruck-Angabe für Olivenpolyphenole – ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang sei nicht belegt. Eine Packung, die den Satz trotzdem trägt, verwendet eine nicht zugelassene Angabe; die Zahl 50 mg Oleuropein bleibt davon unberührt richtig.
Vier Fragen an jedes Etikett
- Steht die Extraktmenge je Tagesdosis da – oder nur je Kapsel bei drei Kapseln täglich?
- Gibt es eine „davon“-Zeile mit dem Marker in Milligramm?
- Ist bei Verhältnisangaben (4:1, 10:1) der Pflanzenteil genannt – Blatt, Frucht, Zwiebel?
- Werden Angaben gemacht, die im Register nicht zugelassen sind – und wenn ja, will ich das Produkt trotzdem, weil die Zahlen stimmen?
Am Beispiel Pulsactive
Je Kapsel: Olivenblatt 250 mg mit 20 % Oleuropein (davon 50 mg), Knoblauch 20 mg mit 1 % Allicin (davon 0,2 mg), Sellerieblatt 30 mg 4:1, Weißdornfrucht 20 mg 4:1. Zwei Marker, zwei Verhältnisangaben, vier Pflanzenteile – auf einer 4,7-g-Schachtel eine ungewöhnlich vollständige Rückseite. Die Vorderseite trägt einen Werbesatz ohne Zulassung; wer kauft, kauft die Rückseite.
Nahrungsergänzungsmittel ersetzen keine abwechslungsreiche Ernährung. Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung.
Belege
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 – Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben, Eintrag Olivenöl-Polyphenole (EUR-Lex)
- EFSA – Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to polyphenols in olive (ID 1333, 1638, 1639, 1696, 2865, 3781 u. a.), EFSA Journal 2011;9(4):2033
- EU Register of nutrition and health claims (Europäische Kommission)
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (EUR-Lex)
- EuGH, Urteil vom 30.04.2025, C-386/23 – Übergangsregelung für Pflanzenangaben (curia.europa.eu)
- EMA – European Union herbal monograph on Crataegus spp., folium cum flore
- AGES – Nahrungsergänzungsmittel: Informationen und Kennzeichnung
- Verbrauchergesundheit.gv.at (BMSGPK) – Nahrungsergänzungsmittel: keine Meldepflicht in Österreich